Corona-Verordnung in der gültigen Fassung vom 16. September 2021

Die allgemeine Corona-Verordnung Baden-Württemberg wurde angepasst und notverkündigt. Darin enthalten ist auch die Corona – Verordnung Sport. Die Landessystematik der Basis-, Warn- und Alarmstufen wurde dabei übernommen.

Nach wie vor gilt im Freien, dass die Datenerhebung erforderlich ist, sowie das Tragen der medizinischen Maske, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen kommt die 3G – Regel und die zugehörige Datenerhebung dazu.

Die Maskenpflicht ist für Kinder unter 5 Jahren bei einem Abstand von 1,5 Meter und beim Sport aufgehoben.

Weil Schüler und Schülerinnen in Baden-Württemberg im Präsenzunterricht sowieso zweimal pro Woche getestet werden, gelten sie auch für das Training im Verein als getestet.

Es reicht der Schülerausweis, ein Zeugnis oder eine Schulbescheinigung, um den Schülerstatus auszuweisen. Schüler und Schülerinnen erhalten so grundsätzlich Zutritt zu Sportstätten – im Freien und in der Halle – und das in allen drei Pandemiestufen.

Bei Warnstufe gilt 3G, bei Alarmstufe gilt 2G

Die Systematik im Sport unterscheidet wie die generellen Regelungen des Landes drei Stufen. In der Basisstufe ist Sport im Freien unbeschränkt möglich, in geschlossenen Räumen gilt die 3G – Regelung. Sportlerinnen und Sportler müssen dann entweder getestet, genesen oder geimpft sein. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer, sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Erreicht die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 oder mehr, oder erreicht die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist auch Sport im Freien nur nach der 3G – Regelung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen nur nach Vorlage eines PCR – Test gestattet.

Liegt die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidez an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber oder erreicht, bzw. überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander-folgenden Werktagen den Wert von 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G) erlaubt.

Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebes besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.

Grundsätzlich gilt, dass den Trainer*innen und Übungsleiter*innen die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssen. Eine mündliche Bestätigung über den Status kann nicht akzeptiert werden.